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   BGH, 07.11.1996 - IX ZR 198/95   

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BGH, 07.11.1996 - IX ZR 198/95 (https://dejure.org/1996,19398)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1996 - IX ZR 198/95 (https://dejure.org/1996,19398)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1996 - IX ZR 198/95 (https://dejure.org/1996,19398)
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  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94

    Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung

    Auszug aus BGH, 07.11.1996 - IX ZR 198/95
    Es fehlt die Angabe von Einzeltatsachen, aus denen sich ergibt, daß für die Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei dem Berufungsurteil eine sachliche Notwendigkeit gefehlt hat (§ 29 DRiG; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 1995 - V ZB 6/94, NJW 1995, 2791, 2792 f); soweit es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handelt, hat die Revision nicht zumindest dargelegt, daß sie zweckentsprechende Aufklärung gesucht habe (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512 m.w.N.).
  • BGH, 14.11.1991 - IX ZR 20/91

    Übernahme einer Bürgschaft durch Mitglieder einer Baubetreuungsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 07.11.1996 - IX ZR 198/95
    Der Tatrichter hat rechts fehlerfrei festgestellt, die mit dem Aufdruck "Kopie" versehene und von der Beklagten unterzeichnete "Vorauszahlungsbürgschaft", die mit Wissen und Wollen der Beklagten durch die Hauptschuldnerin der Klägerin zugeleitet worden sei, sei aus deren maßgeblicher Sicht (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, NJW 1992, 1448) nicht eine Abschrift eines - allein unterschriebenen - Originals, sondern eine zweite Urschrift gewesen, die die Klägerin als Bürgschaftsübernahme habe verstehen dürfen.
  • BGH, 20.06.1991 - VII ZR 11/91

    Beweiskraft eines unklaren Empfangsbekenntnisses

    Auszug aus BGH, 07.11.1996 - IX ZR 198/95
    Es fehlt die Angabe von Einzeltatsachen, aus denen sich ergibt, daß für die Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei dem Berufungsurteil eine sachliche Notwendigkeit gefehlt hat (§ 29 DRiG; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 1995 - V ZB 6/94, NJW 1995, 2791, 2792 f); soweit es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handelt, hat die Revision nicht zumindest dargelegt, daß sie zweckentsprechende Aufklärung gesucht habe (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512 m.w.N.).
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